HAMBURGER* MIT HERZ e.V.
Mit Herz & Verstand für eine gerechtere Welt
Wir sind Hamburger mit Herz. Uns verbindet die Überzeugung, dass wir gemeinsam die Welt Stück für Stück besser machen können. Mit unseren Projekten leisten wir einen Beitrag für mehr Gerechtigkeit und Frieden, deren Grundvoraussetzungen Gesundheit, Bildung und gesellschaftliche Teilhabe für alle Menschen sind.
Konkret engagiert sich unser Verein in Schwellen- und Entwicklungsländern und für Menschen, die eine neue Heimat suchen. Hierfür sind wir auf ehrenamtliche Unterstützung und Spendenangewiesen.
Durch gezielte Einzelfallhilfen retten wir Leben und erfahren, wie kraftbringend selbst der kleinste Beitrag sein kann. Im Fokus unserer Unterstützung stehen dabei oft Kinder und Frauen.
Wir fühlen uns als ehrenamtliche Helfer, Paten und Spender den Familien verbunden und entwickeln neue Perspektiven, damit Hilfe zur Selbsthilfe gelingt.
Wir stellen uns dieser Verantwortung zusammen mit den Menschen vor Ort, die unsere Hilfe brauchen. Wir glauben, dass Veränderungen zum Besseren nur durch gegenseitige Wertschätzung, Offenheit und Begegnung auf Augenhöhe zu verwirklichen sind. Wir machen uns stark gegen Rassismus, Intoleranz und Hass.
Unser Wunsch als „Hamburger* mit Herz“ ist es, den Menschen ein Vorbild zu sein. Wir möchten anderen Mut machen, selbst aktiv zu werden.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Hamburger* mit Herz e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts von Hamburg mit der Nummer VR 20781 eingetragen.
(3) das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins und Vereinstätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen durch materielle und ideelle Förderung von Projekten, Einzelpersonen, Vereinen und Stiftungen in den konkreten Fördersektoren Lebensrettung, Integration, Gesundheit und Bildung. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch Beschaffung von Lehrmitteln, medizinischen Heil- und Hilfsmitteln, die Übernahme von Therapie-, Arznei- und Operationskosten für Einzelpersonen, die nachweislich selbst nicht in der Lage sind diese Kosten eigenständig zu tragen. Die Maßnahmen müssen dabei das Ziel haben Not und Leid an Körper, Geist und Seele von Menschen zu beseitigen oder zu mildern. Dabei wird die Widerherstellung bzw. Förderung der Eigenständigkeit und Fähigkeit zu einer selbstverantwortlichen Gestaltung des eigenen Lebens als übergeordnetes Ziel angesehen.
Weitere Zwecke sind.
(2.1) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne des §52 Abs. 2 Nr. 3 der AO, z.B. durch die Aufklärungsmaßnahmen und Informationsveranstaltungen zu gesundheitlichen Themen.
(2.2) die Förderung der Jugendhilfe im Sinne des §52 Abs. 2 Nr. 4 der AO, z.B. durch Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln, der Förderung von Begabungen und Unterstützung bei Schwächen mit dem Ziel die Entwicklung junger Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu fördern,
(2.3) die Förderung der Erziehung, und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe im Sinne des §52 Abs. 2 Nr. 7 der AO, z.B. durch die Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln, der Errichtungen von Schulgebäuden, der Sanierungen von Schulgebäuden und der Durchführung von Seminaren bzw. Informationsveranstaltungen. Politische, konfessionelle oder rassistische Ziele und Inhalte sind mit den Zielen bzw. der Tätigkeit des Vereins ausdrücklich unvereinbar,
(2.4) die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene im Sinne des §52 Abs. 2 Nr. 10 der AO, z.B. mit der Durchführung von Informationsveranstaltungen, Sprachunterricht, Begleitung zu Behörden oder zum Arzt, Unterstützung durch Beratung im Asylverfahren und die Bereitstellung von Lehrund Lernmitteln,
(2.5) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens /Friedensbildung nach §52 Abs. 2 Nr. 13 der AO, z.B. mit der Durchführung von interkulturellen Veranstaltungen, Bildungsreisen und Bildungsveranstaltungen,
(2.6) die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit bzw. Entwicklungshilfe im Sinne des §52 Abs. 2 Nr. 14 der AO, durch die Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln, der Errichtungen von Schulgebäuden, der Sanierungen von Schulgebäuden in Entwicklungsländern wie Äthiopien oder Eritrea. Dabei wird die Förderung der Eigenständigkeit und Fähigkeit zu einer selbstverantwortlichen Gestaltung des eigenen Lebens als übergeordnetes Ziel angesehen und
(2.7) die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Sinne des §52 Abs. 2 Nr. 18 z.B. durch den Transfer von Informationen und die Durchführung von Informationsveranstaltungen in Entwicklungsländern wie Äthiopien und Eritrea.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Mitglieder und Vorstandsmitglieder erhalten Aufwendungsersatz. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder T.tigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden.
Ist der Verein finanziell in der Lage dazu, kann er Arbeitsverträge/Honorarverträge über Leistungen schließen, die über das im Ehrenamt notwendige Maß hinausgehen. Maßgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Die Gremienarbeit im Verein (insbesondere Teilnahme an Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen einschließlich Vor- und Nachbereitung) erfolgt ehrenamtlich. Der Vorstand kann aber mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
(8) Vorstandsmitglieder, aber auch andere Mitglieder des Vereins, die eine darüber hinausgehende Tätigkeit für den Verein entfalten (z.B. laufende Geschäftsführung, Dienst- oder Werkleistungen im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit), haben Anspruch auf eine angemessen Vergütung. Über den Abschluss von Dienst- oder Werkverträgen mit Vorstandsmitgliedern entscheidet der Vorstand. Das betroffene Vorstandsmitglied hat dabei kein Stimmrecht. Über die Höhe der an Vorstandsmitglieder gezahlten Vergütungen ist die Mitgliederversammlung im Rahmen des Rechenschaftsberichtes zu informieren.
§ 3 Gemeinnützigkeit & Mildtätigkeit
(1) Der Verein verfolgt dabei ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige sowie mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Seine Tätigkeit und die eingenommenen Mittel werden ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks verwendet.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Politische, konfessionelle und rassistische Ziele und Zwecke sind mit den Zielen des Vereins nicht vereinbar.
§ 4 Mittelverwendung
(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungskonforme Zwecke verwendet werden.
(2) Der Verwaltungsaufwand des Vereins deckt sich aus den Mitgliedsbeiträgen.
(3) Die von den Mitgliedern geleisteten Beiträge verbleiben nach deren Ausscheiden im Verein. Ein Anspruch gegenüber dem Verein besteht nicht.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab 16 Jahren.
(3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
(4) Über die Aufnahme von Mitgliedern, die nicht Teil der Gründungsversammlung waren, entscheidet der Vorstand des Vereins. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(5) Ein Mitglied kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung des Vereins mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen, – wenn das Mitglied – den Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt, insbesondere durch Verletzung des Grundsatzes der politischen oder religiösen Toleranz; – im Falle der Mitgliedschaft oder Mitarbeit in einer Partei oder Vereinigung, die Ausländerfeindlichkeit, Fremdenhass, Rassismus, Nationalismus und Intoleranz gegenüber Andersdenkenden verbreitet.
(6) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung des Vereins.
(7) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
(8) Eine schriftlich eingegangene Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung vor der Abstimmung zu verlesen.
(9) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
(10) Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keine Ansprüche an das Vereinsvermögen
(11) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
(12) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrags über 13 Monate im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds nicht innerhalb von 8 Wochen von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet.
(13) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung des Vereins festgelegt. Der Mitgliedbeitrag ist zum 1.1. des Jahres fällig (bei monatlicher Zahlungsweise zum 1. des Monats). Ein Beitrag gilt dann als nicht fristgerecht gezahlt, wenn er im Folgemonat nicht nachgezahlt wurde (ab hier beginnt die Frist über die 13 Monate nach §13.12)
§ 7 Fördermitgliedschaft
(1) Juristische und natürliche Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen aber nicht Mitglieder des Vereins nach § 3 werden wollen, können als Fördermitglieder des Vereins beitreten. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Die Modalitäten einer Förderkreismitgliedschaft werden vom Vorstand festgelegt und bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
§ 8 Mitgliedschaftsrechte
(1) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Alle volljährigen Mitglieder verfügen über das allgemeine aktive und passive Wahlrecht. Die
Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht übertragen werden.
§ 9 Organe des Vereins
(1) Vereinsorgane sind:
– die Mitgliederversammlung und
– der Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, weitere Organe zu bilden.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
(2.1). Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes nach Vorlage des Kassenberichts,
(2.2) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
(2.3) Beschlussfassung über die Größe des Vorstandes (bis zu zwei Vorsitzende, bis zu drei stellvertretende Vorsitzende) gemäß der Satzung
(2.4) weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergibt.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Einladung in Textform (z.B. per E-Mail) einberufen.
(4) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin in Textform fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Über die endgültige Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand oder müssen auf Antrag der Mitglieder einberufen werden, wenn 1/10 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Sie werden mit einer Frist von drei Wochen durch Einladung in Textform (z.B. per E-Mail) einberufen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
(8) Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleiterin/ einen Versammlungsleiter und eine Protokollführerin/ einen Protokollführer.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt.
(2) Es gelten entsprechend die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 12 Beurkundung der Beschlüsse
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das allen Sitzungsteilnehmenden zugänglich gemacht werden muss. Die Sitzungsteilnehmenden haben im Rahmen einer angemessenen Frist die Möglichkeit, Stellung zu beziehen und Änderungswünsche zu äußern. Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin/ dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin/ dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 13 Vorstand und Vertretung
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden. Die wählende Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine Erweiterung des Vorstandes um einen zweiten Vorsitzenden sowie bis zu insgesamt drei stellvertretende Vorsitzende beschließen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Ein Vorstandsmitglied ist für Finanzen verantwortlich und führt die Kasse
(3) Die männlichen und weiblichen Mitglieder des Vereins müssen im Vorstand repräsentiert sein. Nach Möglichkeit sollte der Vorstand paritätisch besetzt sein. Steht kein Kandidat des betreffenden Geschlechts zur Wahl, bleibt mindestens ein Platz unbesetzt.
(4) Für besondere Sachgebiete können weitere Personen vom Vorstand zeitweise als besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellt werden. Die Bestellung ist durch den Vorstand widerrufbar und endet mit Ablauf des in der Beauftragung genannten Zeitraums automatisch.
(5) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen ist. Er gibt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins vor.
(6) Zu den Aufgaben des Vorstands zählen insbesondere:
(6.1) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
(6.2) Vorbereitung eines Haushaltsplans, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,
(6.3) im Bedarfsfall Beschlussfassung über Aufnahmeanträge von Neumitgliedern,
(6.4) Beschlussfassung über Ausschlüsse und Streichung von Mitgliedern,
(6.5) Übertragung von Aufgaben an Mitglieder im Rahmen der Vereinstätigkeit.
§ 14 Wahl des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Versammlung kann auf Antrag darüber abstimmen den Vorstand en bloc zu wählen. Der Beschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann die Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vornehmen.
(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 15 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem der Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
(3) Vorstandssitzungen sind mindestens eine Woche vorher anzukündigen.
(4) Vorstandssitzungen sind vereinsöffentlich. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann die Vereinsöffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(5) Beschlüsse des Vorstands sind in Textform zu dokumentieren.
§ 16 Gliederung imVerein
(1) Zur Erfüllung von besonderen Verwaltungs- oder fachlichen Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden, die nach den Weisungen und Richtlinien des Vorstandes arbeiten und diesem zur laufenden Unterrichtung über die Ausschussarbeiten verpflichtet sind. Die Bildung, Zusammensetzung und Arbeitsweise solcher Ausschüsse bestimmt, soweit nicht in der Satzung festgelegt, der Vorstand.
§ 17 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Prüferinnen/ Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine .berprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfe nicht Mitglied im Vorstand sein.
§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder herbeizuführen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Hamburg e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
(3) Wird mit der Auflösung des Vereins eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
§19 Haftung von Organmitgliedern
(1) Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Festgestellt am Freitag, 23.04.2010.
Geändert Hamburg, den 16.10.2016
Geändert hamburg, den 12.08.2019